Leistungsbeschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen beziehungsweise zu mildern. Weiteres Ziel ist, diese Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und sie zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern,
- Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen,
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,
- Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf,
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung,
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Um eine möglichst effektive Förderung des Menschen mit Behinderung zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt beziehungsweise der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Spezielle Hinweise für Amt Mittelholstein
Zuständigkeit: Kreis Rendsburg-Eckernförde
Teaser
Die Eingliederungshilfe dient unter anderem dazu, Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern und sie zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Urheber